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Bestellerprinzip bei Mietimmobilien

Seit dem 27. April 2015 ist das Mietrechtsnovellierungs-Gesetz (MietNovG) in Kraft getreten. Neben den Bestimmungen zur so genannten „Mietpreisbremse“ beinhaltet es auch die Neuregelung der Makler-Vergütung, das sogenannte „Bestellerprinzip“. Dieses besagt, dass ab dem 1. Juni 2015 der Auftraggeber eines Immobilienmaklers die anfallenden Kosten für die entsprechende Dienstleistung trägt.

Bei Wohnungssuchenden besteht eine Provisionspflicht nur dann, wenn der Makler aufgrund eines Gesuchs tätig wird und eine neue Wohnimmobilie akquiriert. Wählt der Makler hingegen ein Objekt aus, das er bereits in seinem Datenbestand hat, ist es der Vermieter, der vertraglich gebunden ist und als Besteller auftritt – und somit die Makler-Provision übernimmt. Diese Regel findet allerdings ausschließlich bei einer Anmietung oder Vermietung Anwendung. Nicht bei einem Kauf oder Verkauf von Wohnimmobilien.

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