Bei einem Immobilien- oder Grundstückskauf wird von der jeweiligen Gemeinde nach einem notariellen Kaufvertrag vom Finanzamt eine Grunderwerbsteuer erhoben. Sie beträgt in der Regel (je nach Bundesland) zwischen 3,5 bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises und zählt zu den Erwerbsnebenkosten.
Der Käufer wird auch erst dann in das Grundbuch eingetragen, wenn der Erwerber die Grundsteuer an das jeweils zuständige Finanzamt bezahlt hat. Sobald die offene Steuerschuld beglichen ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne diese findet eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht statt.
Ausgenommen von der Grunderwerbsteuer sind Übertragungen an Verwandte in erster Linie, wie z.B. Ehepartner und Kinder, Übertragungen nach Ehescheidungen oder bei Schenkungen. Eine weitere Ausnahme für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer sind so genannte “Share-Deals” bei denen statt dem üblichen Kauf einer Immobilie die Anteile des Immobilienbesitzers verkauft werden. Allerdings gibt das Gesetz vor, dass maximal 94,9 % der Geschäftsanteile verkauft werden dürfen. Fünf Jahre nach dem Kauf der Anteile, ist es erlaubt die verbleibenden Anteile zu kaufen, um danach 100 prozentiger Anteilseigner zu werden.