Betriebskosten
Was versteht man unter den Betriebskosten einer Immobilie?
Zuerst einmal sind diese Kosten stetige Aufwendungen die bei jedem Immobilienbesitz anfallen. Als typische Betriebskosten gelten z.B. allgemeiner Strom bei Gemeinschaftseigentum, Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen, Schornsteinfegergebühren, Müllabfuhr oder Straßenreinigung.
Wie verhält es sich mit Betriebskosten bei einem Mietverhältnis?
Ist die Immobilie vermietet, können die Betriebskosten vom Eigentümer zu der Kaltmiete des Mieters und nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden. Keine auf den Mieter umzulegene Betriebskosten sind z.B. Kosten für Hausverwaltungen, Sanierungen oder Versorgungskosten, wenn es beim Mieter eigene Ablesungen gibt wie z.B. bei Strom und Wasser. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Mietverhältnis alle abzuführenden Betriebskosten im Mietvertrag auch aufgeführt werden oder auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung hingewiesen wird.
Bei einer Betriebskostenvorauszahlung muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf eines Folgejahres eine Abrechnung mit einem nachvollziehbaren Verteilerschlüssel erstellt haben. Einigen sich Mieter und Vermieter auf eine Betriebskostenpauschale, dann entfällt die jährliche Abrechnung auch dann, wenn Energiekosten wie Strom, Wasser und Heizung darin enthalten sind.
Auch bei einem Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt die Höhe der Betriebskosten einen nicht unerheblichen Teil der Renditeberechnung dar. Insbesondere auch bei vermieteten Immobilien und Kosten, die der Mieter vereinbarungsgemäß, trägt.